Der ehemalige Bundeskanzler Willy Brandt trug sich 1990 in das Gästebuch ein. Er trug sich zusammen mit der Heidelberger Oberbürgermeisterin Beate Weber
Über uns
Die Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte mit Sitz in Heidelberg ist eine von sieben bundesunmittelbaren Politikergedenkstiftungen. Zweck der Stiftung ist es, das Andenken an das Wirken des ersten deutschen Reichspräsidenten Friedrich Ebert zu wahren und einen Beitrag zum Verständnis der deutschen Geschichte seiner Zeit zu leisten.
Bereits 1962 wurde in der 45 Quadratmeter großen Geburtswohnung Friedrich Eberts in der Heidelberger Pfaffengasse eine Erinnerungsstätte eingerichtet. Im Dezember 1986 verabschiedete der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Errichtung der Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte und stimmte damit Plänen zur Neugestaltung der Gedenkstätte zu. Mit dieser Stiftung in Heidelberg hat sich die Bundesrepublik Deutschland institutionell der Erinnerung an Friedrich Ebert als bedeutender Persönlichkeit der deutschen Demokratiegeschichte angenommen.
1989 öffnete das Friedrich-Ebert-Haus mit einer 275 Quadratmeter großen Ausstellung über das Leben und die Zeit Friedrich Eberts seine Tore. Diese Dauerausstellung erfuhr in den 2000er Jahren eine inhaltliche, konzeptionelle und gestalterische Überarbeitung und wurde 2007 neu eröffnet.
In unserem Jahresbericht finden Sie Informationen zu unseren Aktivitäten im Jahr 2023.
Gesetzliche Grundlage
Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen.
§1 (Rechtsform der Stiftung)
Unter dem Namen "Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte" wird mit Sitz in Heidelberg eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
§2 (Stiftungszweck)
(1) Zweck der Stiftung ist es, das Andenken an das Wirken des ersten deutschen Reichspräsidenten Friedrich Ebert zu wahren und einen Beitrag zum Verständnis der deutschen Geschichte seiner Zeit zu leisten.
(2) Der Erfüllung dieses Zweckes dienen insbesondere folgende Maßnahmen:
- Einrichtung, Unterhaltung und Ausbau der für die Öffentlichkeit zugänglichen Gedenkstätte "Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte" in Heidelberg;
- Einrichtung und Unterhaltung eines Archivs nebst Forschungs- und Dokumentationsstelle in Heidelberg;
- wissenschaftliche Untersuchungen;
- Veranstaltungen im Sinne des Stiftungszweckes.
§3 (Stiftungsvermögen)
(1) Das Stiftungsvermögen bilden diejenigen unbeweglichen und beweglichen Vermögensgegenstände, die die Bundesrepublik Deutschland für Zwecke der Stiftung erwirbt.
(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.
(3) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes (§ 2 Abs. 1) erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuß des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushalts.
(4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszweckes zu verwenden.
§4 (Satzung)
Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium mit einer Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien bedarf. Das gleiche gilt für Änderungen der Satzung.
§5 (Organe der Stiftung)
Organe der Stiftung sind
(1) das Kuratorium,
(2) der Vorstand.
§6 (Kuratorium)
(1) Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Zwei Mitglieder werden von der Bundesregierung vorgeschlagen, je ein Mitglied wird vom Land Baden-Württemberg und von der Stadt Heidelberg vorgeschlagen; das fünfte Mitglied wählt der Bundespräsident aus. Für jedes der fünf Mitglieder ist in gleicher Weise ein Vertreter zu bestellen. Wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied oder sein Vertreter vorzeitig aus, so kann eine Bestellung des Nachfolgers nur für den Rest der Zeit, für die das Mitglied oder der Vertreter bestellt war, erfolgen.
(3) Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(4) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. Es überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. Das Nähere regelt die Satzung.
§7 (Vorstand)
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Sie werden vom Kuratorium mit einer Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder bestellt, davon ein Vorstandsmitglied auf Vorschlag des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien. Die Satzung kann bestimmen, daß das vom Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien vorgeschlagene Mitglied Vorsitzender des Vorstandes ist.
(2) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Das Nähere regelt die Satzung.
§8 (Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit)
Die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig.
§9 (Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung)
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird die Stiftung durch das Bundesarchiv unterstützt; Art und Umfang regelt der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien im Benehmen mit dem Kuratorium.
(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
§10 (Beschäftigte)
(1) Die Geschäfte der Stiftung werden in der Regel durch Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter) wahrgenommen.
(2) Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
(3) Der Stiftung kann durch Satzungsregelung das Recht, Beamte zu haben, verliehen werden.
§11 (Gebühren)
Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwandes nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.
§12 (Dienstsiegel)
Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.
§13 (Berlin-Klausel)
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
§14 (Inkrafttreten)
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Ausfertigungsdatum: 19.12.1986
Vollzitat: "Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2553; 1987 I S. 1069), das durch Artikel 75 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist"
Satzung der Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte
Das Kuratorium der durch das Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2553; I 1987 S. 1069) errichteten Stiftung hat nach § 4 des Gesetzes am 18. Dezember 2020 Änderungen der Satzung beschlossen.
§1 (Organe der Stiftung)
Organe der Stiftung sind
- das Kuratorium
- der Vorstand.
§2 (Kuratorium)
(1) Das Kuratorium ist die oberste Dienstbehörde der Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte in beamtenrechtlichen Angelegenheiten.
(2) Das Kuratorium entscheidet über
- alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören,
- die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder
- die Schwerpunkte der Stiftungsarbeit,
- die Vorschriften zur Benutzung von Stiftungseinrichtungen,
- die Feststellung des jährlichen Wirtschaftsplans,
- die Entlastung des Vorstandes.
(3) Sitzungen des Kuratoriums sollen mindestens einmal jährlich stattfinden. Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums (im Falle der Verhinderung deren oder dessen Stellvertretung) beruft die Kuratoriumssitzungen ein. Sie oder er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens zwei Mitglieder des Kuratoriums die Einberufung schriftlich verlangen.
(4) Zur Beschlussfähigkeit des Kuratoriums ist die Anwesenheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder erforderlich, gegebenenfalls einschließlich der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von verhinderten ordentlichen Mitgliedern. Neben dem ordentlichen Mitglied kann dessen Vertreterin oder dessen Vertreter beratend an der Kuratoriumssitzung teilnehmen.
(5) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6) Die oder der Vorsitzende kann eine Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren herbeiführen, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, deren Erledigung keinen Aufschub bis zur nächsten Kuratoriumssitzung duldet und sich mehr als die Hälfte der Mitglieder des Kuratoriums an der Abstimmung beteiligen. Widersprechen innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist mindestens zwei Mitglieder dieser Verfahrensweise, setzt die oder der Vorsitzende die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung. Vor der Einleitung des Umlaufverfahrens ist die Beschlussempfehlung der Rechtsaufsicht zur Kenntnis zu übermitteln.
(7) Die Mitglieder des Vorstandes und Vertreterinnen oder Vertreter der oder des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) sind berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen. Über die Verhandlungen des Kuratoriums, insbesondere die Beschlüsse, ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums zu zeichnen ist. Die Niederschrift ist der oder dem BKM zur Kenntnis zu geben. Weiteres regelt eine Geschäftsordnung, die das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes beschließen kann.
(8) Einzelne Befugnisse (gemäß Anlage zur Satzung), die dem Kuratorium als oberster Dienstbehörde zustehen, kann es auf den Vorstand übertragen. Die dienstrechtlichen Beschlüsse des Kuratoriums führt die oder der Vorsitzende des Kuratoriums aus.
§3 (Vorstand und Geschäftsführung)
(1) Der Vorstand besteht aus
- dem aufgrund des Vorschlags der oder des BKM bestellten Mitglied als Vorsitzender oder Vorsitzendem des Vorstands,
- der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer als nebenamtlichem Mitglied kraft Amtes,
- einem weiteren Mitglied, das aufgrund eines Vorschlags der Friedrich-EbertStiftung bzw. der Stadt Heidelberg bestellt wird; über die konkrete Zuweisung des Stimmrechts an entweder die von der Friedrich- Ebert-Stiftung oder der Stadt Heidelberg vorgeschlagene Person beschließt das Kuratorium. Die nichtstimmberechtigte Person arbeitet ebenfalls im Vorstand mit.
Die ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstandes werden vom Kuratorium auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Jedes Mitglied des Vorstandes bleibt bis zur Bestellung seiner Nachfolgerin oder seines Nachfolgers im Amt. Wiederbestellung ist möglich. Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums hat den Vorschlag der oder des BKM (§ 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes), der Friedrich-Ebert-Stiftung und der Stadt Heidelberg rechtzeitig einzuholen.
(2) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die mit der Stiftung verbundenen Rechtsgeschäfte. Im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 7 Abs. 2 des Errichtungsgesetzes leitet der Vorstand die Stiftung. Bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Stiftung ist die oder der Vorsitzende des Vorstandes – im Verhinderungsfall deren oder dessen Vertretung – zur Alleinvertretung berechtigt.
(3) Die Geschäftsführung der Stiftung (insbesondere die Vorbereitung der Vorstandsbeschlüsse, die Erledigung der Aufgaben und Wahrnehmung der laufenden Geschäfte) obliegt dem nebenamtlichen Vorstandsmitglied als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer, wodurch eine Doppelfunktion dieses Vorstandsmitglieds entsteht. Dieses Vorstandsmitglied ist in seiner Tätigkeit von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Seine Mitgliedschaft im Vorstand endet mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Stiftung. Es ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Beschäftigten der Stiftung.
Vorbehalten bleiben dem Vorstand insbesondere Entscheidungen über
- außergewöhnliche, über den Rahmen der laufenden Geschäfte hinausgehenden Maßnahmen,
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Stiftung, wobei Einstellung und Kündigung von Beschäftigten der Entgeltgruppe 13 TVöD und höher im Einvernehmen mit dem Kuratorium zu erfolgen haben.
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist zum Abschluss von Verträgen bevollmächtigt, die der Stiftung Verpflichtungen über die Dauer des laufenden Haushaltsjahres hinaus auferlegen, soweit deren Wert 20.000 € im Einzelfall nicht übersteigt.
(4) Die Vertretung der oder des Vorsitzenden des Vorstandes übernimmt das lebensältere der beiden übrigen Vorstandsmitglieder. Die oder der Vorsitzende kann für den Einzelfall eine abweichende Regelung treffen.
(5) Die oder der Vorsitzende des Vorstandes beruft die Vorstandssitzungen ein. Sie oder er ist dazu verpflichtet, wenn ein Mitglied des Vorstandes es schriftlich verlangt. Vertreterinnen oder Vertreter der oder des BKM sind berechtigt, an der Sitzung des Vorstandes teilzunehmen.
(6) Über die Verhandlungen des Vorstandes, insbesondere die Beschlüsse, ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes zu zeichnen ist. Die Niederschrift ist der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums sowie der oder dem BKM zur Kenntnis zu geben.
§4 (Beirat)
(1) Zur Beratung des Kuratoriums und des Vorstandes bei der Erfüllung der Stiftungsaufgaben, insbesondere auch hinsichtlich der Tagungen und Veranstaltungen der Stiftung sowie der von ihr vorzunehmenden Veröffentlichungen, kann ein Beirat berufen werden. Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig.
(2) Der Beirat besteht aus nicht mehr als 15 sachverständigen Mitgliedern, die vom Kuratorium unter Berücksichtigung der Aufgaben der Stiftung (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes) auf die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Die einmalige Wiederberufung ist zulässig.
(3) Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende beruft die Beiratssitzungen im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums ein und leitet sie.
(4) Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Vertreterinnen oder Vertreter der oder des BKM sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen.
§5 (Mitglieder, Verschwiegenheitspflicht, Auslagenerstattung)
(1) Eine Person kann nur einem der genannten Gremien (Kuratorium, Vorstand, Beirat) angehören. Beschäftigte der Stiftung können diesen Gremien nicht angehören. Ausgenommen von diesem Grundsatz ist der nebenamtliche Vorstand in seiner Doppelfunktion als Vorstandsmitglied und Geschäftsführerin oder Geschäftsführer.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums, des Vorstandes und des Beirats sowie die Bediensteten der Stiftung sind verpflichtet, über geheim zuhaltende Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
(3) Die Stiftung erstattet den ehrenamtlich tätig werdenden Mitgliedern des Kuratoriums, des Vorstandes und des Beirats die notwendigen Auslagen entsprechend den Vorschriften des Bundes für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und dergleichen in der Bundesverwaltung.
§6 (Prüfung der Rechnung)
Die Rechnung (§§ 80 ff. i. V. m. § 105 der Bundeshaushaltsordnung) sowie die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung werden, unbeschadet einer Prüfung durch den Bundesrechnungshof gem. § 111 der Bundeshaushaltsordnung, vom Bundesverwaltungsamt geprüft.
§7 (Dienstherrenfähigkeit)
Der Stiftung wird aufgrund § 10 Abs. 3 des Errichtungsgesetzes über die Errichtung einer Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte das Recht verliehen, Beamte und Beamtinnen zu haben.
§8 (Gebühren)
(1) Für die Benutzung von Einrichtungen der Stiftung können – außer bei amtlicher Nutzung – Gebühren erhoben werden.
(2) Die Art der Gebühren und die Höhe legt der Vorstand in Abstimmung mit dem Bundesarchiv in einer Gebührenordnung fest. Dabei soll die Gebührenordnung im Einzelfall die Erstattungsregelung der Entgeltordnung für das Bundesarchiv nicht überschreiten.
(3) Die Gebührenordnung ist durch Aushang bekannt zu geben.
(4) Die Auswertung von Archivalien und Materialen der Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte für wissenschaftliche und publizistische Veröffentlichungen jeder Art (Druck-, Bild-, Film- und Tonträgererzeugnisse) soll nur gestattet werden, wenn die Benutzerin oder der Benutzer sich verpflichtet, ein Belegstück der Stiftung unaufgefordert und unentgeltlich zu überlassen; über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
§9 (Dienstsiegel)
Die Ausgestaltung des Dienstsiegels wird vom Kuratorium beschlossen; der Beschluss bedarf der Zustimmung der oder des BKM.
§10 (Inkrafttreten)
Diese Satzung tritt mit dem Tag der Genehmigung durch die Beauftragte oder den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien in Kraft.
- Dezember 2020
Berühmte Besucher
Die ehemalige Bundestagspräsidentin Annemarie Renger (4. v. l.), 1996 zusammen mit Gertrud Ebert, Schwiegertochter von Friedrich Ebert, den Ebert-Enkeln (v. r.) Karl-Heinz Ebert, Heinrich Jaenecke, Georg Ebert und Friedrich Ebert, mit Geschäftsführer Ulrich Graf (l.)
Bundespräsident Horst Köhler 2007
Bundespräsident Johannes Rau mit Beate Weber und Ulrich Graf 1999
Bundeskanzler Gerhard Schröder mit Ulrich Graf 2000
1971 besuchte Bundespräsident Gustav Heinemann die Erinnerungsstätte. Dies geschah zum 100. Geburtstag Friedrich Eberts im Februar 1971 in der Geburtswohnung Friedrich Eberts
Eröffnung des Friedrich-Ebert-Hauses am 11. Februar 1989. Bundespräsident Richard von Weizsäcker mit Johannes Rau, Ministerpräsident (Nordrhein-Westfalen,) und Ministerpräsidenten Lothar Späth (Baden-Württemberg) in der neuen Ausstellung
Bundespräsident Richard von Weizsäcker mit dem Kuratoriumsvorsitzenden der Stiftung Johannes Rau 1989
Altbundespräsident Joachim Gauck mit Geschäftsführer Walter Mühlhausen 2018